Schiedsgericht
Das Schiedsgericht für das Versicherungswesen beim BVSV Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.
Der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V. verfügt zu Zeit über 150 Sachverständige. Durch das Einrichten eines Schiedsgerichts wird die Möglichkeit gegeben, zeitaufwendige und kostenträchtige Verfahren vor ordentlichen Gerichten zu vermeiden. Der Vorteil des Schiedsgerichts liegt in der Besonderheit, dass sich das Gericht aus zwei Sachverständigen mit einem erfahrenen Volljuristen zusammensetzt, so dass viele technische Fragen von dem Schiedsgericht in der Regel selbst beantwortet werden können.
Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V entschieden werden sollen.
Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet die bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültige Schiedsgerichtsordnung und die Regelungen der Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist eine Geschäftsstelle des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V. in Koblenz. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens im Sinne des § 1043 ZPO ist Koblenz. Das Schiedsgericht kann an jeden anderen geeigneten Ort tagen. Die Schiedsverhandlung sowie Schriftstücke und Urkunden sind in deutscher Sprache vorzunehmen bzw. einzureichen.
Zuständig für Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch ist das Oberlandesgericht in Koblenz.
Die Schiedsgerichte wurden als entsprechendes Instrument zur Streitbeilegung entwickelt. Es handelt sich hierbei nicht um staatliche, sondern um private Gerichte, die aber über die Streitigkeiten zwischen zwei Parteien abschließend und auch verbindlich entscheiden.
Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine staatliche Gewalt zukommt, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit verbindlich entscheiden, wenn sich die Parteien des Streits zuvor auf die alleinige Zuständigkeit des Schiedsgerichts geeinigt haben.
Das private Schiedsverfahren lehnt sich im Ablauf an die ordentlichen Gerichtsverfahren an. Die Parteien fertigen Schriftsätze an und es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Auch die Durchführung von Beweisaufnahmen mit einem Sachverständigengutachten ist möglich. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Gerichtsurteil.
Im Vergleich zum Verfahren vor einem ordentlichen Gericht, sind die Schiedsgerichte in ihrer Verfahrensgestaltung freier und flexibler als die staatlichen Gerichtes. Ebenso können die Parteien stärkeren Einfluss auf das Verfahren nehmen.
Diese Verfahren sind in der Regel schneller und eine preisgünstigere Lösungen da zum Beispiel kein Anwaltszwang besteht.
Vorteile eines Schiedsverfahrens
Das Schiedsgericht ist unabhängig und mit Fachleuten besetzt.
Das Verfahren ist schnell. Es können Zeitverluste vermieden werden, die bei der Einschaltung der überlasteten staatlichen Gerichte in der Regel unumgänglich sind. Auch das Verfahren selbst kann flexibler, unbürokratischer und daher häufig schneller geführt werden als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Mit dem Schiedsspruch der ersten und einzigen Instanz ist der Streit endgültig und verbindlich entschieden. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten sind daher in der Schiedsgerichtsbarkeit sehr selten.
Es besteht kein Anwaltszwang und damit können die Kosten des Verfahrens verringert werden.
Schiedsgerichtsbarkeit ist vertraulich: Das Verfahren ist von Schiedsrichtern und Parteien anders als bei einem öffentlichen Verfahren streng vertraulich zu behandeln.
Schiedsgerichtsbarkeit erhält in der Regel die Kundenbeziehung. Es dient in der Regel zur Streitbeilegung. Nach Abschluss des Schiedsverfahrens, das im Übrigen sehr häufig mit einer einvernehmlichen Einigung endet, können die Geschäfte und die Geschäftsbeziehung häufig unbelasteter weitergeführt werden, als dies nach Führung eines Gerichtsprozesses der Fall ist.
Schiedsgerichte schaffen im In- und Ausland vollstreckbare Titel. Schiedssprüche sind nach einer Vollstreckbarkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht vollstreckbar. Im internationalen Bereich sind Schiedssprüche sehr häufig wesentlich leichter zu vollstrecken als deutsche Urteile.
Aufgaben des Schiedsgerichts des BVSV
Das Schiedsgericht des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) regelt alle vertragsrechtlichen Streitigkeiten aus dem Versicherungs- und Sachverständigenwesen. Dieses beinhaltet sowohl die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen als auch vertragliche Vereinbarungen mit Versicherungsvermittlern und Sachverständigen.
Das Schiedsgericht kann nur dann über einen geltend gemachten Anspruch entscheiden, wenn seine Zuständigkeit von den Parteien vereinbart wurde. In der Regel wird die Schiedsgerichtsbarkeit bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Aufnahme einer Schiedsklausel vereinbart.
Nach welchen gesetzlichen Regeln erfolgt ein Schiedsverfahren?
Das Schiedsgerichtsverfahren ist in den §§ 1025-1066 der Zivilprozessordnung geregelt, sofern nicht die vorliegende Schiedsordnung des BVSV was anderes vereinbart hat.
Was kostet ein Schiedsverfahren?
Die Kosten des Schiedsverfahren sind in der BVSV Schiedsgebührenordnung geregelt, die sich an die Gebührenordnung (Anlage 1 der Schiedsgerichtsordnung) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit anlehnt.
Die Parteien haben die notwendigen Auslagen des Schiedsrichters sowie Kosten von Zeugen, Sachverständigen und Sachverständigengutachten und sonstige Auslagen zu tragen.
Wie funktioniert das Schiedsgerichtsverfahren?
Grundlage des Schiedsgerichtsverfahrens ist die Schiedsgerichtsordnung. Diese regelt den Ablauf des Verfahrens und entspricht in wesentlichen Teilen einem ordentlichen Gerichtsverfahren. So beginnt das Schiedsgerichtsverfahren regelmäßig mit dem Empfang eines Einleitungsschriftsatzes (Klage) beim Beklagten (§ 1044 ZPO). Dieser Schriftsatz muss die Parteien bezeichnen, den Streitgegenstand angeben und auf die Schiedsvereinbarung hinweisen. Ab dem Empfang des Einleitungsschriftsatzes (Klage) ist auch die Verjährung nach § 204 Nr. 11 BGB gehemmt. Hierauf reagiert der Beklagte mit seiner Klageerwiderung.
Die Zahl der Schiedsrichter ist in der Regel auf drei Personen festgelegt. In Ausnahefällen kann auf Antrag ein Einzelrichter entscheiden. Eine mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren nach § 1047 ZPO ist in der Regel üblich. Der Ablauf des Verfahrens entspricht überwiegend der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es besteht die Möglichkeit nach § 1050 ZPO die Unterstützung bei einem staatlichen Gericht z.B. bei der Vorführung von Zeugen einzuholen.
Der Schiedsspruch ist nach § 1054 ZPO ähnlich eines Urteils schriftlich zu erlassen und muss in der Regel begründet werden. Er hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils § 1055 ZPO.
Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch
Einziges Rechtsmittel gegen einen wirksamen Schiedsspruch ist der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO. Zuständig ist nach § 1062 ZPO das Oberlandesgericht. Es prüft den Schiedsspruch nicht wie eine Berufungsinstanz vollständig, sondern nur auf besonders schwerwiegende Verstöße gegen das rechtliche Gehör oder gegen den ordre public.
Vollstreckung des Schiedsspruchs
Im Inland ergangene Schiedssprüche müssen nach § 1060 ZPO von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor aus ihnen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Ausländische Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt, § 1061 ZPO.