Satzung
Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Sachverständigen für das
Versicherungswesen (BVSV) e.V.“
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Verband verfolgt in der Bundesrepublik Deutschland alle öffentlich bestellten,
vereidigten sowie vergleichbar qualifizierten Sachverständigen für das Versicherungswesen
zusammenzufassen,
(2) den Stand dieser Sachverständigen zu wahren und zu fördern, sowie für die Aus- und
Fortbildung einzutreten,
(3) die Interessen der Sachverständigen für das Versicherungswesen in rechtlicher und
berufsständischer Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten.
(4) Der Verband verfolgt keine politischen oder wirtschaftlichen Interessen. Er ist politisch und
konfessionell unabhängig.
(5) Der Verband hat die Aufgabe, Sachverständigen, und ähnliche Berufsbilder wie
Schadensregulierer, Auditor für das Versicherungswesen fort und auszubilden, insbesondere
für den Bereich von privatrechtlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Er zertifiziert
die BVSV – Sachverständigen und BVSV – Schadensregulierer z.B. durch die Abnahme
entsprechender Leistungsnachweise und/oder Prüfungen. Zu diesem Zweck darf sich der
Verband auch an solchen Aus- und Fortbildungsgesellschaften beteiligen bzw. solche
zertifizieren.
(6) Der Verband verpflichtet sich, in diesem Zusammenhang eine unabhängige Prüfstelle
einzureichen, die die Aufgabe hat, den privatrechtlichen Unternehmen und der öffentlichen
Hand eine Überprüfung ihres Versicherungsbereiches durch Sachverständige zu ermöglichen.
(7) Der Verband verpflichtet sich Standards für den Bereich Sachverständigenwesen,
Versicherungswesen sowie den Verbraucherschutz zu erstellen.
(8) Der Verband beauftragt für die einheitliche Anwendung der Auditierung und Zertifizierung
von Dienstleistungen und Produkten nach den BVSV –Standards die BVSV-Sachverständigen
GmbH. Die BVSV-Sachverständigen GmbH ist berechtigt für die Auditierung und Zertifizierung
nach den BVSV – Standards weitere Personen und Gesellschaften zu beauftragen und zu
überwachen.
(9) Der Verband verpflichtet sich durch das Sachverständigenwissen die
Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des
Verbrauchers im Umfeld Versicherungen und Vermögensvorsorge zu stärken. Der Verein ist
auch dort tätig, wo die Rechte einer Vielzahl der Verbraucher verletzt worden sind oder aber
eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchführung sonst geboten ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind die Gründer des Verbandes, sowie auf Antrag
öffentlich bestellte und vereidigte, oder vergleichbar qualifizierte Sachverständige für das
Versicherungswesen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch Antrag und wird
durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist für vergleichbar qualifizierte Sachverständige
für das Versicherungswesen ein Nachweis über die praktische Tätigkeit von drei Jahren als
Sachverständige in ihrem Bereich beizufügen. Daneben muss eine der öffentlichen Bestellung
vergleichbarer Leistungsnachweis z.B. durch eine Prüfung (schriftlich/mündlich) erfolgen.
Darüber hinaus sind sechs Gutachten aus dem Zeitraum als Sachverständiger als Nachweis
einzureichen. Davon müssen zwei Gerichtsgutachten sein. Anhand dieser Unterlagen wird auf
Antrag über eine ordentliche Mitgliedschaft durch den Vorstand entschieden.
(3) Die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder, die als
Sachverständige tätig sind, haben alle fünf Jahre unaufgefordert vier Gutachten aus dem
abgelaufenen Zeitraum zur Qualitätskontrolle einzureichen. Werden diese Gutachten als auch
die übrigen Leistungsnachweise nicht fristgerecht eingereicht, so kann die Anwartschaft auf
eine ordentliche Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres durch Beschluss des
Vorstandes beendet werden.
(4) Anwartschaft auf eine ordentliche Mitgliedschaft
Mitglieder die eine öffentlich bestellte und vereidigte, oder vergleichbar qualifizierte
Sachverständigentätigkeit anstreben, können als Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft
im Verband aufgenommen werden. Diese haben jedes Jahr zwei Monate vor Ablauf des
Kalenderjahres dem Vorstand ihre Qualifikation durch entsprechende Leistungsnachweise
unaufgefordert vorzulegen. Der Nachweis ist in schriftlicher Form zu führen und muss der
Person des Mitgliedes klar zuzuordnen sein. Die Nachweise sind dem Vorstand jeweils
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern eine öffentliche Bestellung erlangt wurde, geht die Anwartschaft auf Antrag in eine
ordentliche Mitgliedschaft über. Mitglieder die als BVSV – Schadensregulierer oder als BVSV
– Sachverständige (zeitlich befristet) durch den Verband zertifiziert sind, gelten als Anwärter
auf eine ordentliche Mitgliedschaft, aber ohne zeitliche Befristung als Anwärter (Absatz 3).
BVSV-Sachverständige die eine zeitliche befristete Zertifizierung haben, müssen vor Ablauf
der Befristung einen Antrag auf Verlängerung der Zertifizierung oder, sofern alle
Voraussetzungen erfüllt sind, einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen. Nach Ablauf
der Befristung verfällt die Zertifizierung.
Gründungsmitglieder
(6) Gründungsmitglieder haben die Aufgabe die Ziele des Sachverständigenwesens und die
Unabhängigkeit des Verbandes zu wahren.
Fördermitglieder
(7) Fördermitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person, sowie jede nicht
rechtsfähige Personenvereinigung werden. Die Fördermitglieder unterstützen die Tätigkeit des
Verbandes haben aber keine Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Der Antrag
für die Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
(8) Jedes Mitglied darf das Logo des Verbandes nutzen.
(9) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(10) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verband unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten zum Schluss eines Mitgliedsjahres austreten.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, persönlich und unterschrieben zu erklären. Zur
Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein
Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 5 Verbandstrafen
Der Vorstand ist berechtigt, jedes Mitglied bei Abweichungen von den Verhaltenspflichten oder
der Qualitätspflichten nach vorheriger Anhörung in Schriftform, mit Sanktionen zu belegen. In
Betracht kommen insbesondere folgende Vereinsstrafen:
- Ermahnung
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung eines Ehrenamts
- Entzug des Stimmrechts
- Auflagen zur Qualitätsverbesserung
Die Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung des
Vorstandes, schriftlich bekannt zu geben.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann z.B. aus
wichtigem Grund insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es
• den Zielen und dem Aufbau des Verbandes (BVSV) schadet, z. B. öffentlich das
Ansehen der Repräsentanten und die Arbeit des Verbandes durch sein Verhalten
oder Äußerungen beschädigt,
• die Berufsstandards und Verlautbarungen des BVSV nicht berücksichtigt,
• gegen Qualitätsanforderungen und Qualitätsauflagen und damit auch gegen die
Fortbildungspflicht und die damit verbundene Vorlage der Nachweise verstößt. Das
ist auch gegeben, wenn die alle fünf Jahre einzureichenden Tätigkeitsnachweise
nicht den Anforderungen des Verbandes entsprechen,
• im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ohne Zustimmung des
Vorstandes an Mitglieder des Verbandes oder Dritte herantritt, oder aktiv mit seiner
Zertifizierung außerhalb seines zertifizierten Bereiches wirbt,
• sich den im Verband geltenden datenrechtlichen Bestimmungen nicht unterwirft bzw.
gegen diese verstößt.
• seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung oder dem Nachweis eines ausreichenden
Versicherungsschutzes nicht nachkommt,
• in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Diese sind auf Anforderung
des Vorstandes durch entsprechende Unterlagen (Steuerbescheide, Erklärungen
etc.) nachzuweisen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt der
Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sonst muss eine Einstimmigkeit vorliegen.
(3) Der Vorstand hat den Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
Wochen nach Entscheidung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit dem Zugang der Beschlussfassung des
Vorstandes wirksam.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Verband kann
sich eine Beitragsordnung geben.
(3) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich bei Eintritt in den BVSV e.V. zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat
zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE49ZZZ00002064023 des
BVSV e.V. und der Mandatsreferenznummer (Mitgliedsnummer des Mitglieds) jährlich zum
Eintrittsdatum eingezogen.
(5) Weist das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages bzw. der
Gebühr keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem BVSV e.V. gegenüber für sämtliche im
Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden
Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied
dies dem BVSV e.V. nicht mitgeteilt hat.
§ 8 Ordentliche Mitglieder und Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft
(1) Die ordentlichen Mitglieder und Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft, mit Ausnahme
der Gründungsmitglieder, sind verpflichtet pro Jahr 40 Stunden Fortbildung und alle fünf Jahre
entsprechende Tätigkeitsnachweise in Form von Gutachten (mindestens 4 Stück)
nachzuweisen. Dies kann nur in Fortbildungsveranstaltungen erfolgen, die der
Bundesvorstand des BVSV e.V. vorher anerkannt bzw. zertifiziert hat. Die Nachweise sind
unaufgefordert, zwei Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres zu erbringen.
(2) Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft haben, neben der jährlichen
Fortbildungsverpflichtung, nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung zum Sachverständigen in
einer durch den Bundesvorstand des BVSV anerkannten Fortbildungsmaßnahme für das
Versicherungswesen durchgeführt haben bzw. durchführen werden.
(3) Die Mitglieder haben die durch den Vorstand verabschiedeten Standards und
Stellungnahmen zu berücksichtigen.
§ 8 a Fördermitglieder
(1) Fördermitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person, sowie jede nicht
rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(2) Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein
jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht
zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins ist den Fördermitgliedern
gleichwohl eröffnet.
(3) Ansonsten gelten die §§ 3 Abs. 2 bis 4, entsprechend.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Bundesverbandes, dem 2.
Vorsitzenden des Bundesverbandes, dem 3. Vorsitzenden des Bundesverbandes, dem 4.
Vorsitzenden des Bundesverbandes, und dem Schriftführer des Bundesverbandes.
(2) Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Sein Stellvertreter ist der zweite
Vorsitzende. Dieser vertritt den Verband nur gemeinschaftlich mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgrund der Aufbauarbeit
des Verbandes in 2014 auf 10 Jahre bestellt. Danach wird der Vorstand auf die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt ein neues
Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen.
(6) Entscheidungen des Vorstandes sind mit Mehrheitsbeschluss zu fassen. Bei
Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen. Sofern in einem Beschluss ein
Vorstandsmitglied persönlich betroffen ist, hat dieser bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
(7) Der Vorstand legt die Ziele des Verbandes fest.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist
einstimmig zu verabschieden. In dieser Geschäftsordnung sind die Aufgabengebiete und
Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder des Vorstandes zu definieren.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung für Mitgliedsversammlungen geben. In
dieser Geschäftsordnung sind Abläufe, Rechte und Pflichten und Zuständigkeiten vor,
während und nach einer Mitgliederversammlung zu definieren.
(10) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund durch die
Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit möglich.
(11) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer ernennen. Sofern kein
hauptamtlicher Geschäftsführer ernannt wurde, kann diese Aufgabe von einem
Vorstandsmitglied übernommen werden. Diese Tätigkeit ist dann entsprechend zu vergüten.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres,
b) wenn es das Interesse des Verbandes erfordert.
(2) Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine
schriftliche Jahresabrechnung (Kassenbericht) vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat
über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 12 Form der Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Brief, per E-Mail, per Fax) unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift, E-Mailadresse oder
Faxnummer.
(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Anträge der ordentlichen und übrigen Mitglieder und Wahlvorschläge der ordentlichen und
übrigen Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei
der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge innerhalb der Mitgliederversammlung können
nur mit Zustimmung des Vorstandes behandelt werden.
§ 13 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden,
ordentlichen Mitglieder gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht. Die Anwärter
auf eine ordentliche Mitgliedschaft, wie auch die Fördermitglieder, haben kein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
(2) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Verbandes vorsieht, ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich und die Zustimmung der
anwesenden Gründungsmitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Verbandes enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend,
so leitet der zweite Vorsitzende die Mitgliederversammlung.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann eine andere
Art der Abstimmung vorsehen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(6) Mit Ausnahme des 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden können maximal zwei Stimmrechte auf
ein ordentliches Mitglied übertragen werden. Diese sind vor Beginn der
Mitgliederversammlung dem Vorstand nachzuweisen.
§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
(3) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16 Gliederungen des Verbandes
(1) Der Verband kann als Untergliederungen einzelne Landesverbände oder unselbständige
Landesdirektionen einrichten. Die Landesverbände oder Landesdirektionen koordinieren die
Tätigkeit des Verbandes in jeweils einem Bundesland.
(2) Über die Einrichtung von Landesverbänden oder Landesdirektionen und die Benennung
deren Sprecher der Landesverbände entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Soweit erforderlich, kann der Verband auch weitere Untergliederungen einrichten; Abs. 2
gilt entsprechend.
(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dessen Aufgabenbereich wird durch
den 1. Vorsitzenden festgelegt.
§ 17 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann für den Verband Ausschüsse bilden. Die Bildung und
Zusammensetzung, als auch die Aufgabengebiete dieser Ausschüsse werden in der
Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Die Ausschüsse haben keine
Entscheidungsbefugnis.
(2) Der Verband hat einen Standardausschuss, der für die Verabschiedung, Änderung und
Aufhebung von Standards, fachliche Empfehlungen und die Regelungen für die Anerkennung
und Überprüfungsverfahren von Produkten nach den Standards und Empfehlungen, zuständig
ist. Dieses geschieht nach Rücksprache mit den Fachbereichsleitern. Die Standards werden
mit einfacher Mehrheit nach Anhörung der Fachbereichsleiter verabschiedet, geändert oder
aufgehoben.
(3) Die Festlegung von Normen und Standards kann zur Steigerung von Produktqualität, –
kompatibilität und -vergleichbarkeit führen und damit zur Förderung des Wettbewerbs
beitragen. Allerdings können Normen und Standards auch zu einer Marktabschottung führen,
den Wettbewerb hinsichtlich anderer Wettbewerbsparameter verringern und einzelne
Unternehmen von einer Markttätigkeit ausschließen.
(4) Um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen werden Normen und Standards des BVSV
e.V. in einem festgelegten Verfahren erarbeitet, indem auf der Grundlage von veröffentlichen
Entwürfen dieser Normen und Standards den Sachverständigen und der interessierten
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Der Standardausschuss wird mit drei Personen besetzt. Dieser Standardausschuss wird
besetzt mit Herrn Hans-Joachim Schlimpert, der die entsprechende Erfahrung für die
Erstellung von Berufsstandards aufweist, Herr Andreas Schwarz, erster Vorsitzender des
Verbandes, und aufgrund der Zusammenarbeit und Umsetzung der Standards der jeweilige
Geschäftsführer der BVSV Sachverständigen GmbH. Sofern Herr Schlimpert aus dem
Standardausschuss ausscheidet, wird dieser durch eine entsprechend qualifizierte Person,
nach Ernennung durch die übrigen Mitglieder des Standardausschusses, ersetzt. Sofern Herr
Schwarz aus dem Standardausschuss ausscheidet, wird dieser durch ein Vorstandsmitglied
des Verbandes ersetzt.
§ 18 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 19 Schiedsgericht
(1) Der Verband führt ein Schiedsgericht.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung vom 30.06.2017 ist Grundlage des Schiedsgerichts.
Die Anlagen der Schiedsgerichtsordnung können durch das Präsidium des Schiedsgerichts
angepasst oder geändert werden
(3) Das Schiedsgericht wird von einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten geführt. Der
Verband ernennt den Präsidenten und Vizepräsidenten nach Vorschlag des Vorstandes
(BVSV).
Die Satzung wurde am 04.10.2023 in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der
Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V. beschlossen und tritt mit diesem
Tage in Kraft.