Reisekostenordnung

Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesens e.V. (BVSV)

 

Der Vorstand hat am 22.01.2014 folgendes beschlossen:

Die Tätigkeit der Verbandsorgane ist ehrenamtlich auszuführen. Lediglich die notwendigen Aufwendungen sind erstattungsfähig.

I. Grundsätze

1.    Die Erstattung der notwendigen Aufwendungen erfolgt grundsätzlich nur an den Geschäftsführer, dessen Vertreter und die Vorstände. Eine Anordnung der Reise erfolgt grundsätzlich nicht. Die Reiseberechtigten bestätigen unterschriftlich in der Abrechnung die Notwendigkeit im Verbandsinteresse. Eine Prüfung erfolgt im Rahmen der Kassenrevision. Beanstandete Beträge können zurückgefordert werden

2.    Die Erstattung der Auslagen erfolgt nach dieser Reisekostenordnung.

3.    Die beanspruchten Kostenerstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Anfall mit der Geschäftsstelle des BVSV abzurechnen. Ansprüche, die nicht bis zu vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) in der Geschäftsstelle des BVSV angemeldet sind, verfallen.

II. Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit auf Bundesebene

1.    Mitglieder des Vorstandes, als auch Delegierte der Bundesversammlung sowie Fachbereichsleiter und deren Vertreter haben Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Reisekosten nach Beleg. Durch Vorstandsbeschluss kann auch eine Tagespauschale festgelegt werden.

2.    Sofern eine Tagespauschale vereinbart und gezahlt wird, deckt diese die Auslagen für Anreise, Verpflegung und Übernachtung ab. Sofern diese nicht vereinbart wurde, ist der Nachweis der Auslagen wie auch die Stunden (im Sinne von Punkt IV. dieser Reisekostenordnung) von den Mitgliedern auf Anforderung des BVSV vorzulegen.

3.    Sofern diese Tagespauschale die tatsächlichen Kosten nicht deckt, kann der Vorstand auf Antrag und nach Nachweis die übersteigenden Kosten erstatten. Die Regelungen von Punkt III. Nr. 1 bis 4 dieser Reisekostenordnung sind zu beachten.

III. Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit

Es werden, sofern keine Tagespauschalen festgelegt wurden alle Auslagen den Vorständen erstattet. Der Geschäftsführer und dessen Vertreter erhalten den Auslagenersatz nach Genehmigung der Reise durch den Vorstand.

1. Fahrtkosten

1.    Es ist das für beide Seiten wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu benutzen. Nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftsfahrten angestrebt werden.

2.    Bei Benutzung des eigenen Kraftwagens wird für jeden gefahrenen Kilometer ohne Umwege 0,30 €/km erstattet.

3.    Parkgebühren werden nach Belegen erstattet. Alle weiteren Nebenkosten sind im Kilometergeld enthalten.

4.    Taxikosten werden nach Belegen erstattet, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel oder ein eigener PKW benutzt werden konnten.

5.    Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt die Kostenerstattung nach Belegen (z.B. Bundesbahn 1. Klasse mit allen Zuschlägen).

2. Tagegeld und Verpflegungsmehraufwand

1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Pauschalen, deren Höhen sich nach § 4 Abs. 5, Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmen, gleichgültig welcher Mehraufwand tatsächlich entsteht. Derzeit gelten im Inland folgende Sätze:

24Std.    =    24€

8 bis 24 Std.    =    12€

Abweichungen hiervon sind nur nach Zustimmung des Vorstandes möglich.

2. Die Erstattung erfolgt bei einer notwendigen Abwesenheit vom Geschäftssitz des Antragstellers.

3. Übernachtungsgeld

1. Übernachtungskosten werden nur vergütet,

·    wenn der Reiseantritt nach 6.00 Uhr nicht möglich ist, für die vorhergehende Nacht,

·    wenn die Rückkehr zum Geschäftssitz des Mitgliedes vor 20.00 Uhr nicht möglich ist, für die folgende Nacht,

·    bei Reisen über mehrere Tage für die zwischen Reiseantritt und Reiseende liegenden Nächte,
oder der Vorstand dieses genehmigt.

2. Die Vergütung von Übernachtungskosten soll 180,– € / Nacht nicht übersteigen. Der Vorstand kann im Einzelfall auch höhere Vergütungen genehmigen.

4. Sonstige Nebenkosten

Sonstige Nebenkosten sind nur mit Begründung und gegen Beleg erstattungsfähig. Sie müssen im Interesse des Verbandes angefallen sein.

IV. Festlegung eines Stundensatzes

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02. Januar 2012 sieht für Vereine ab 2012 die Verpflichtung vor, bei Auslagenersatz für eine ehrenamtliche Tätigkeit einen Stundennachweis zu führen. Hierzu muss jeder Verein einen Stundensatz für diese Zwecke festlegen um eine Umsatzbesteuerung des Auslagenersatzes zu verhindern. Der Landesverband Rheinlandpfalz / Saar legt hierfür einen Stundensatz von 50,00 € fest.

Die Reisekostenordnung wurde am 22.01.2014 von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e. V. genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft.