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Beitragsordnung

des Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V.

Der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V. gibt sich unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, in der aktuellen Fassung vom 22.01. 2014, folgende nachstehende Beitragsordnung:

Die Beitragszahlungspflicht der Mitglieder des Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.V. ist in § 6, Abs. 1 und 2 geregelt. Die Höhe der abzuführenden Beiträge der Mitgliedsverbände legt die Mitgliederversammlung fest:

  1. Ordentliche Mitglieder und Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft

Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder und der Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag und wird jahresmäßig erhoben.

Jährlicher Mitgliederbeitrag                                                   150,00 €.

Der Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

Beim Eintritt in den Verband wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,00 € fällig.

  1. Fördermitglieder

Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder die eine natürliche Person sind, ist ein Jahresbeitrag und wird jahresmäßig erhoben.

Jährlicher Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder                         100,00 €.

Beim Eintritt in den Verband wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,00 € fällig.

Der Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder die keine natürliche Person sind wird im Einzelnen mit dem Vorstand vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ausgehandelt. Hierbei sind die Größe und Anzahl der Mitarbeiter des Fördermitgliedes zu berücksichtigen

  1. Verzug.

Soweit Mitgliedsbeiträge nicht termingerecht bezahlt werden, sind diese Mitgliedsbeiträge mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Sulingen, den 08.01. 2015

 

Andreas Schwarz                                Hans-Joachim Schlimpert

(1. Vorsitzender)                                 (2. Vorsitzender)