Beitragsordnung
Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesens e.V. (BVSV)
Der BVSV e.V. gibt sich unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, in der aktuellen Fassung vorn 22.01.2014, folgende nachstehende Beitragsordnung:
Die Beitragszahlungspflicht der Mitglieder des BVSV. ist in § 6, Abs. 1 und 2 geregelt. Die Höhe der abzuführenden Beiträge der Mitgliedsverbände legt die Mitgliederversammlung fest:
1. Ordentliche Mitglieder und Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft
Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder und der Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag und wird jahresmäßig erhoben.
Jährlicher Mitgliederbeitrag: 150,00 €
Der Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Beim Eintritt in den Verband wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,00 € fällig.
2. Fördermitglieder
Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder die eine natürliche Person sind, ist ein Jahresbeitrag und wird jahresmäßig erhoben.
Jährlicher Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder: 100,00 €
Beim Eintritt in den Verband wird eine einmalige A:ufnahrnegebühr von 150,00 € fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder die keine natürliche Person sind wird im Einzelnen mit dem Vorstand vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ausgehandelt. Hierbei sind die Größe und Anzahl der Mitarbeiter des Förderrnitgliedes zu berücksichtigen
3. Verzug
Soweit Mitgliedsbeiträge nicht termingerecht bezahlt werden, sind diese Mitgliedsbeiträge mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Sulingen, den 08.01.2015
Andras Schwarz Hans-Joachim Sehlimpert
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)