Beitragsordnung

Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. (BVSV)

Der BVSV eV gibt sich unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, in der aktuellen Fassung vorn 04.10.2023, folgende Beitragsordnung:

Die Beitragszahlungspflicht der Mitglieder des BVSV. ist in § 6, Abs. 1 und 2 geregelt. Die Höhe der abzuführenden Beiträge der Mitgliedsverbände legt die Mitgliederversammlung fest. Diese Festlegung erfolgte auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am 07. November 2025.

Folgende Beitragsordnung hat für die Mitglieder des BVSV eV ab dem 01.01.2026 Bestand:

 

1. Ordentliche Mitglieder und Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft

Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder und der Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag und wird jahresmäßig erhoben.

Jährlicher Mitgliederbeitrag: 225,00 €

Der Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Beim Eintritt in den Verband wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,00 € fällig.

2. Fördermitglieder

Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder ist eine natürliche Person, ist ein Jahresbeitrag und wird jahresmäßig erhoben.

Jährlicher Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder: 100,00 €

Beim Eintritt in den Verband wird eine einmalige Gebühr von 150,00 € fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder ist keine natürliche Person und wird im Einzelnen mit dem Vorstand vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ausgehandelt. Hierbei sind die Größe und Anzahl der Mitarbeiter des Fördergliedes zu berücksichtigen

3. Verzug

Soweit Mitgliedsbeiträge nicht termingerecht bezahlt werden, sind diese Mitgliedsbeiträge mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Sulingen, den 15.11.2025

                                 Andreas Schwarz     Hans-Joachim Schlimpert

                                 (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)