BVSV Berufsordnung

Berufsordnung des BVSV- Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e,V
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BVSV- Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e,V bietet follgende Ausbildungsmöglichkeiten an:
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AGB zur Ausbildung: Download
Prüfungsordnung: Download
Berufsordnung des BVSV- Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V

Ausgehend von der zunehmenden Komplexität der Vorgänge in der Versicherungswirtschaft und dem daraus resultierenden Bedarf nach  spezialisierter Beratung wurde der modulare Ausbildungsgang vom BVSV-Sparten Fachberater zum BVSV-Sparten Sachverständigen entwickelt.

Dieses geschieht im Bewusstsein, dass in diesem Sektor eine höhere Nachfrage an unabhängiger und kompetenter Beratung vorhanden ist, gleichzeitig jedoch das Vertrauen in die Dienstleistungen dieses Branchen-Segments eher gering ist.

Der Bundesverband verfolgt mit diesem Ausbildungsgang das Ziel, durch eine außergewöhnlich hohe Beratungs-Qualität und eine bundeseinheitliche Spezialisierung von Fachleuten den Marktteilnehmern eine Orientierung im Versicherungsbereich zu ermöglichen und so Sicherheit zu geben.

 

Berufsordnung für die Verleihung zum BVSV Fachberater für das Versicherungswesen

1. Verfahren der Anerkennung

Die Bezeichnung BVSV – Fachberater für das Versicherungswesen kann natürlichen Personen verliehen werden, die Mitglied im BVSV – Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. – sind und entsprechende Kenntnisse der jeweiligen Sparte z.B. durch einen Lehrgang nachweisen. Die Verleihung setzt einen Antrag der jeweiligen Personen voraus.

Es können folgende BVSV-Fachberaterbezeichnungen verliehen werden:

  1. BVSV Fachberater/-in für Unfallversicherung
  2. BVSV Fachberater/-in für Krankenversicherung
  3. BVSV Fachberater/-in für Lebensversicherung
  4. BVSV Fachberater/-in für Sachversicherung
  5. BVSV Fachberater/-in für betriebliche Altersversorgung
  6. BVSV Fachberater/-in für Haftpflichtversicherung

Die Verleihung und Aufrechterhaltung der BVSV-Fachberaterbezeichnungen, ist abhängig vom Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, praktischer Erfahrungen und ständige Fortbildung in dem jeweiligen Fachgebiet.

2. Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse

Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang, der durch den Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. anerkannt ist.

Besondere theoretische Kenntnisse liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, welches üblicherweise durch berufliche Ausbildung und praktische Erfahrungen in dieser Sparte vorhanden ist.

Die in den jeweiligen Fachlehrgängen zu vermittelnden erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse ergeben sich für die einzelnen Fachberater/innen wie folgt:

  1. BVSV Fachberater/-in für Unfallversicherung Anlage 1
  2. BVSV Fachberater/-in für Krankenversicherung Anlage 2
  3. BVSV Fachberater/-in für Lebensversicherung Anlage 3
  4. BVSV Fachberater/-in für Sachversicherung Anlage 4
  5. BVSV Fachberater/-in für betriebliche Altersversorgung Anlage 5
  6. BVSV Fachberater/-in für Haftpflichtversicherung Anlage 6

Der Fachlehrgang muss, ohne Berücksichtigung einer Leistungskontrolle, eine Mindestdauer von 32 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen des Fachgebietes umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Fachlehrgang ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Die theoretischen Kenntnisse werden durch eine Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 120 Minuten erbracht. Dieser Nachweis erfolgt gegenüber dem BVSV-Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.. In Ausnahmefällen kann auf Antrag bei besonderer fachlicher Qualifikation in einer Sparte auf die schriftliche Prüfung verzichtet werden. Für Teilnehmer mit einer schweren Behinderung ist die Bearbeitungszeit angemessen zu verlängern.

3. Nachweis praktischer Erfahrungen

Die praktischen Erfahrungen sind nachzuweisen, entweder durch

  1. eine vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre lang ausgeübte Tätigkeit in der jeweiligen Versicherungssparte und zwei Fällen, die der Antragsteller persönlich in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat, oder
  2. fünf Fällen, die der Antragsteller persönlich in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet hat.

Was unter einem Fall im Sinne dieser Berufsordnung zu verstehen ist, ergibt sich aus der, die jeweilige Fachberaterbezeichnung regelnde, Anlage.

Die Fälle müssen vom Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sein und sind dem BVSV-Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen nachzuweisen. Dabei sind  Gegenstand und Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Verfahrensstand anzugeben. Der Antragsteller hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Vertrauliche Daten sind, wenn sie eingereicht werden, vom Antragsteller in eigener Verantwortung unkenntlich zu machen.

4. Verfahren der Anerkennung

Anträge auf Anerkennung als BVSV – Fachberater/-in sind auf Verlangen mit aussagefähigen Unterlagen beim BVSV-Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. einzureichen.

Über Anträge entscheidet ein vom Vorstand des BVSV berufener Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens einem Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführung des BVSV und mindestens einer qualifizierten Person aus jedem Fachbereich zusammen. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Prüfungsausschuss neben der in § 2 geregelten schriftlichen Überprüfung ein Prüfungsgespräch mit dem Antragsteller.

Der Ausschuss kann auf das Prüfungsgespräch verzichten, wenn er das Vorliegen der erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen bereits nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen feststellen kann. Bei der Ladung zum Prüfungsgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Prüfungsgesprächs sein werden. Die Prüfung ist zu protokollieren. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll höchstens 60 Minuten, mindestens jedoch 45 Minuten betragen.

Derselben Person dürfen höchstens zwei BVSV Fachberaterbezeichnungen verliehen werden.

5. Fortbildungsverpflichtung

Wer die Bezeichnung „BVSV Fachberater/-in “ führt, muss jährlich auf dem entsprechenden Fachgebiet mindestens an einer vom BVSV anerkannten

Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen oder auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Stunden werden auch bei dem Fortbildungsnachweis der Mitgliedschaft im BVSV angerechnet.

Die Pflicht zur Fortbildung besteht erstmals ab dem auf die Lehrgangsbeendigung folgenden Jahr und ist dem BVSV unaufgefordert bis zum 31.03. eines Jahres für das vorangegangene Jahr nachzuweisen.

Die Fortbildungsveranstaltung muss vertiefte Kenntnisse der aktuellen gesetzlichen und fachlichen Anforderungen des entsprechenden Fachgebiets vermitteln, die über die in den Fachberaterlehrgängen behandelten Inhalte gemäß der Anlagen 1 bis 6 dieser Berufsordnung.

6. Register

Der BVSV führt eine „ Rolle der BVSV Fachberater “ im Internet.

7. Erlöschen der Fachberaterbezeichnung

Die BVSV-Fachberaterbezeichnung erlischt ohne weiteren Grund

  • mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft im BVSV-Bundesverband der Sachverständigen erlischt.

Sie erlischt im Übrigen, wenn der Nachweis der jährlichen Fortbildung gemäß § 5 nicht erbracht wird. In diesem Fall kann der Fachausschuss auf Antrag das Wiedereinsetzen in die Fachberaterbezeichnung im begründeten Einzelfall gegen Auflagen beschließen, wenn ihr Erlöschen eine unbillige Härte darstellt.

Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die BVSV-Fachberater-Bezeichnung und sonstige darauf bezogene Hinweise – wie z.B. Logos- nicht mehr benutzt werden.

Aus dem von dem BVSV geführten Register der BVSV- Fachberater (BVSV e.V.) ist der betroffene Fachberater zu streichen. Die BVSV-Fachberaterbezeichnung darf nicht zu unlauteren oder sittenwidrigen Zwecken benutzt werden. Für die Einhaltung etwaiger berufsrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Führung der Bezeichnung sowie des BVSV-Fachberaterlogos, ist der BVSV-Fachberater selbst verantwortlich.

8. Gebühren

Für die Anerkennung als BVSV-Fachberater/-in ist mit Antragstellung eine einmalige Gebühr in Höhe von 250,- Euro (zzgl. MwSt.) zu entrichten. Der Antrag wird erst nach Zahlung der Gebühr bearbeitet und beinhaltet die Prüfung. Wird die Anerkennung versagt, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr.

Für den Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Fortbildungsnachweise nach  dieser Berufsordnung ist mit Antragstellung eine Gebühr in Höhe von 150,-  Euro (zzgl. MwSt.) zu entrichten.

9. Gültigkeit:

Der Vorstand des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V: hat die Prüfungsordnung am 01.11.2014 genehmigt und in Kraft gesetzt.